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Entscheidung 13 Os 99/01×

Entscheidung 13 Os 99/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os99/01

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 20a römisch fünf r 6654/00-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter K***** wurde (unter der nicht zutreffend zusammenfassenden Bezeichnung als - das - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, [zweiter und dritter Fall] und 15 StGB [vgl 13 Os 45/01 ua]) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Satz StGB (2) und des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien - zu 1.) und 3.) unter Verwendung einer Waffe - mit Gewalt gegen eine Person anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1 und 2) oder wegzunehmen versucht (3), und zwar

1.) am 30. Juni 2000 Anneliese F***** eine Geldbörse samt ca 300 S, indem er ihr mit einem "harten Gegenstand" heftig auf den Kopf schlug, sodass sie zwei Rissquetschwunden erlitt;

2.) am 19. Juli 2000 der gehbehinderten Johanna G***** Handtasche, Geldbörse, ein Handy, drei Schlüssel und ca 9.000 S, indem er ihr einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und sich einen Oberarmbruch, mithin eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzog;

3.) am 21. August 2000 Georg R***** Handtasche und Schlüssel, indem er ihm heftig mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch R***** zwei Rissquetschwunden am Kopf erlitt.

Die aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Dass ein Tatopfer, durch einen Schlag auf den Hinterkopf zu Sturz gebracht, einen dabei verwendeten harten Gegenstand nicht näher beschreiben kann, stimmt nicht bedenklich; ebensowenig wie dessen geringfügige Veränderung des Haarschnittes seit der Tat (zu 1; vergleiche Bd römisch eins, S 211, 268, 333).

Erhebliche Bedenken gegen das durch das Auffinden von Beutestücken in dessen Wohnung untermauerte Geständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bd römisch eins, S 161; Bd römisch zwei S 63) werden weder durch davon abweichende Spekulationen über den Tathergang noch dadurch geweckt, dass er erst nach dem Tod des Tatopfers ausgeforscht und diesem daher nicht gegenübergestellt werden konnte (zu 2; vergleiche Bd römisch eins, S 5 und 13).

Die zu 3 erhobene Tatsachenrüge stellt schließlich an Stelle eines Bezuges zu aktenkundigen Beweisergebnissen bloß Spekulationen an.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 344, dritter Satz, Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 344, zweiter Satz, Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E62829 13D00991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00099.01.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0130OS00099_0100000_000