Gründe:
Walter K***** wurde (unter der nicht zutreffend zusammenfassenden Bezeichnung als - das - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 [zweiter und dritter Fall] und 15 StGB [vgl 13 Os 45/01 ua]) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Satz StGB (2) und des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (3) schuldig erkannt.Walter K***** wurde (unter der nicht zutreffend zusammenfassenden Bezeichnung als - das - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, [zweiter und dritter Fall] und 15 StGB [vgl 13 Os 45/01 ua]) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Satz StGB (2) und des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien - zu 1.) und 3.) unter Verwendung einer Waffe - mit Gewalt gegen eine Person anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1 und 2) oder wegzunehmen versucht (3), und zwar
1.) am 30. Juni 2000 Anneliese F***** eine Geldbörse samt ca 300 S, indem er ihr mit einem "harten Gegenstand" heftig auf den Kopf schlug, sodass sie zwei Rissquetschwunden erlitt;
2.) am 19. Juli 2000 der gehbehinderten Johanna G***** Handtasche, Geldbörse, ein Handy, drei Schlüssel und ca 9.000 S, indem er ihr einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und sich einen Oberarmbruch, mithin eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzog;2.) am 19. Juli 2000 der gehbehinderten Johanna G***** Handtasche, Geldbörse, ein Handy, drei Schlüssel und ca 9.000 S, indem er ihr einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und sich einen Oberarmbruch, mithin eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzog;
3.) am 21. August 2000 Georg R***** Handtasche und Schlüssel, indem er ihm heftig mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch R***** zwei Rissquetschwunden am Kopf erlitt.
Die aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.