Der Angeklagte Karl-Heinz W***** bekämpft das Urteil mit einer auf Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge wirft den Tatrichtern eine nur offenbar unzureichende Begründung der zum Schuldspruch I/1 getroffenen Feststellungen vor (Z 5 vierter Fall), ohne einen solchen Mangel auch aufzeigen zu können. Das Erstgericht stützte die Konstatierungen insbesondere auf sichergestellte Sendungen an Mario E*****, die von Claudia W***** adressiert worden waren, auf ihre teils geständige Verantwortung, auf Fingerabdrücke des Angeklagten Karl-Heinz W***** auf zwei Verpackungen und auf Aussagen des Zeugen Mario E***** (US 8 ff). Der Beschwerdeführer macht dazu gar keinen Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 444) geltend, sondern unternimmt eigene Erwägungen über die Beweiskraft der Aussagen des genannten Zeugen. Damit wird ein Begründungsmangel nicht dargelegt.Der Angeklagte Karl-Heinz W***** bekämpft das Urteil mit einer auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge wirft den Tatrichtern eine nur offenbar unzureichende Begründung der zum Schuldspruch I/1 getroffenen Feststellungen vor (Ziffer 5, vierter Fall), ohne einen solchen Mangel auch aufzeigen zu können. Das Erstgericht stützte die Konstatierungen insbesondere auf sichergestellte Sendungen an Mario E*****, die von Claudia W***** adressiert worden waren, auf ihre teils geständige Verantwortung, auf Fingerabdrücke des Angeklagten Karl-Heinz W***** auf zwei Verpackungen und auf Aussagen des Zeugen Mario E***** (US 8 ff). Der Beschwerdeführer macht dazu gar keinen Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 444) geltend, sondern unternimmt eigene Erwägungen über die Beweiskraft der Aussagen des genannten Zeugen. Damit wird ein Begründungsmangel nicht dargelegt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, indem sie unter Außerachtlassung aller anderen Verfahrensergebnisse auf die mangelnde Zuordenbarkeit von in der Klebeschicht der Verpackung zweier Suchtgiftpakete gesicherten Fingerabdruckspuren zu den beiden Angeklagten und zum Zeugen Mario E***** hinweist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, indem sie unter Außerachtlassung aller anderen Verfahrensergebnisse auf die mangelnde Zuordenbarkeit von in der Klebeschicht der Verpackung zweier Suchtgiftpakete gesicherten Fingerabdruckspuren zu den beiden Angeklagten und zum Zeugen Mario E***** hinweist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet das Vorliegen eines „Strafaufhebungsgrundes bzw Verfolgungshindernisses", weil die in dem der Auslieferung des Angeklagten von Spanien nach Österreich zu Grunde gelegenen Europäischen Haftbefehl enthaltenen Angaben zu den inkriminierten Suchtgiftmengen derart undeutlich gefasst seien, dass den spanischen Behörden irreführend und unrichtigerweise eine tatverfangene Suchtgiftmenge von rund 4 kg Cannabisharz vermittelt worden sei, nicht aber die der Anklage zu Grunde gelegte Menge von (nur) rund 1,4 kg dieses Suchtgiftes. Da „nach der spanischen Rechtspraxis geringe Cannabisharzmengen" keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen darstellten, fehle es an der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nach § 4 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit, so dass die Auslieferung nicht zulässig gewesen sei.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet das Vorliegen eines „Strafaufhebungsgrundes bzw Verfolgungshindernisses", weil die in dem der Auslieferung des Angeklagten von Spanien nach Österreich zu Grunde gelegenen Europäischen Haftbefehl enthaltenen Angaben zu den inkriminierten Suchtgiftmengen derart undeutlich gefasst seien, dass den spanischen Behörden irreführend und unrichtigerweise eine tatverfangene Suchtgiftmenge von rund 4 kg Cannabisharz vermittelt worden sei, nicht aber die der Anklage zu Grunde gelegte Menge von (nur) rund 1,4 kg dieses Suchtgiftes. Da „nach der spanischen Rechtspraxis geringe Cannabisharzmengen" keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen darstellten, fehle es an der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nach Paragraph 4, Absatz eins, EU-JZG erforderlichen Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit, so dass die Auslieferung nicht zulässig gewesen sei.
Warum aber die (angebliche) Auslieferung wegen einer Suchtgiftmenge, welche diejenige des Schuldspruchs überstiegen habe, ein Verfolgungshindernis darstellen soll, bleibt vollends unklar, zumal der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass - jedenfalls auch - wegen des den Schuldspruch zugrunde liegenden Suchtgifts ausgeliefert wurde (§ 31 Abs 1 EU-JZG). Im Übrigen ist dem Europäischen Haftbefehl vom 6. Dezember 2006 (ON 5) und der darauf bezogenen Auslieferungsbewilligung des Nationalen Gerichtes Spaniens vom 16. Februar 2007 (ON 49) die Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge keineswegs zu entnehmen.Warum aber die (angebliche) Auslieferung wegen einer Suchtgiftmenge, welche diejenige des Schuldspruchs überstiegen habe, ein Verfolgungshindernis darstellen soll, bleibt vollends unklar, zumal der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass - jedenfalls auch - wegen des den Schuldspruch zugrunde liegenden Suchtgifts ausgeliefert wurde (Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG). Im Übrigen ist dem Europäischen Haftbefehl vom 6. Dezember 2006 (ON 5) und der darauf bezogenen Auslieferungsbewilligung des Nationalen Gerichtes Spaniens vom 16. Februar 2007 (ON 49) die Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge keineswegs zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Karl-Heinz W***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Karl-Heinz W***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.