Die im Urteil ausführliche und detaillierte (S. 281 bis 289/II. Bd.) Auseinandersetzung mit den vom Schöffensenat als unglaubwürdig beurteilten Entlastungsbeweisen verweist die Beschwerdebehauptung (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.), es liege eine pauschale Abqualifizierung der Alibibeweise und damit eine Scheinbegründung vor, a limine ins Unrecht.Die im Urteil ausführliche und detaillierte (S. 281 bis 289/II. Bd.) Auseinandersetzung mit den vom Schöffensenat als unglaubwürdig beurteilten Entlastungsbeweisen verweist die Beschwerdebehauptung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), es liege eine pauschale Abqualifizierung der Alibibeweise und damit eine Scheinbegründung vor, a limine ins Unrecht.
Die Annahme des vom Angeklagten geplanten Verteilungsmodus der eingeführten Heroinmenge als das Ergebnis der Beweiswürdigung übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er sein Verhalten als strafbar lediglich gemäß § 16 SuchtgiftG. bezeichnet. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgend eines anderen der in § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Annahme des vom Angeklagten geplanten Verteilungsmodus der eingeführten Heroinmenge als das Ergebnis der Beweiswürdigung übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er sein Verhalten als strafbar lediglich gemäß Paragraph 16, SuchtgiftG. bezeichnet. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angerufenen oder irgend eines anderen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Bei dieser zeigte sich, daß das Urteil in den nicht angefochtenen Schuld- und Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz mit einem nicht geltend gemachten Feststellungsmangel (des materiellen Rechts: Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht, E. 16 zu § 53) insoweit behaftet ist, als die Frage, ob die gerichtliche Strafbarkeit der Finanzvergehen überhaupt gegeben ist, im Verfahren nicht geprüft wurde.Bei dieser zeigte sich, daß das Urteil in den nicht angefochtenen Schuld- und Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz mit einem nicht geltend gemachten Feststellungsmangel (des materiellen Rechts: Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht, E. 16 zu Paragraph 53,) insoweit behaftet ist, als die Frage, ob die gerichtliche Strafbarkeit der Finanzvergehen überhaupt gegeben ist, im Verfahren nicht geprüft wurde.
Die ursprüngliche Anklage stützte die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der beiden Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei ausschließlich auf die Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels (§§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.: S. 46/I. Bd.). Das Urteil im ersten Rechtsgang enthielt nur einen Schuldspruch nach §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG., dafür aber die ausdrückliche Feststellung, daß die 'Taten' (gemeint: die Finanzvergehen) nicht durch Rückfall oder Gewerbsmäßigkeit beschwert sind (ON. 38: S. 380/I, auch ON. 48: S. 422/I). Der strafbestimmende Wertbetrag wurde im gesamten Verfahren mit (zusammen) 66.560 S beziffert (ON. 38: S. 380/I, ON. 45: S. 409/I, ON. 48: S. 421/I; ON. 129: S. 276 f., 290/II).Die ursprüngliche Anklage stützte die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der beiden Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei ausschließlich auf die Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels (Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG.: S. 46/I. Bd.). Das Urteil im ersten Rechtsgang enthielt nur einen Schuldspruch nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG., dafür aber die ausdrückliche Feststellung, daß die 'Taten' (gemeint: die Finanzvergehen) nicht durch Rückfall oder Gewerbsmäßigkeit beschwert sind (ON. 38: S. 380/I, auch ON. 48: S. 422/I). Der strafbestimmende Wertbetrag wurde im gesamten Verfahren mit (zusammen) 66.560 S beziffert (ON. 38: S. 380/I, ON. 45: S. 409/I, ON. 48: S. 421/I; ON. 129: S. 276 f., 290/II).
Allerdings ist, ohne daß dies im Urteil erwähnt wird, in der Anzeige des Zollamts Linz darauf verwiesen, daß A an Taten beteiligt gewesen sei, bei denen für die übrigen Täter (C, F und B) 'zwingend' (?) Gerichtszuständigkeit (welche ?) bestehe (ON. 20 S. 169/I). Da diese Umstände im vorliegenden Fall die letztmögliche Voraussetzung für die Ahndung der Finanzvergehen des Angeklagten durch das Gericht sein könnten (§ 53 Abs. 4 FinStrG.), waren in Anwendung des § 290 Abs. 1Allerdings ist, ohne daß dies im Urteil erwähnt wird, in der Anzeige des Zollamts Linz darauf verwiesen, daß A an Taten beteiligt gewesen sei, bei denen für die übrigen Täter (C, F und B) 'zwingend' (?) Gerichtszuständigkeit (welche ?) bestehe (ON. 20 S. 169/I). Da diese Umstände im vorliegenden Fall die letztmögliche Voraussetzung für die Ahndung der Finanzvergehen des Angeklagten durch das Gericht sein könnten (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG.), waren in Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins
StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung alle im Ersturteil enthaltenen (§ 35 Abs. 1 FinStrG.) und auch dort genannten (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG.) Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz und alle nach diesem Gesetz gefällten Strafaussprüche (Geld- und Wertersatzstrafe) zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung alle im Ersturteil enthaltenen (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG.) und auch dort genannten (Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz und alle nach diesem Gesetz gefällten Strafaussprüche (Geld- und Wertersatzstrafe) zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Die Urteilsaufhebung betrifft damit nicht nur alle im angefochtenen Urteil nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen und den dort gefällten Schuldspruch nach § 35 Abs. 1 FinStrG., sondern auch die im angefochtenen Urteil rezipierten, von der Wiederaufnahme nicht betroffenen weiteren Schmuggelfakten des ersten Rechtsgangs (A 1 und A 3; B I) und den Schuldspruch nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (B II). Stehen doch diese aus dem ersten Rechtsgang übernommenen Schuldsprüche wegen Finanzvergehen in einem unlösbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz, weil entweder für alle Schuldsprüche oder für keinen von ihnen die gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 53 Abs. 4 FinStrG.; Durchgriff auf rechtskräftige Schuldsprüche: siehe 11 Os 128/79). Auch liegt der im angefochtenen Urteil verhängten Geldstrafe eine Summe, die sich aus der Zusammenrechnung der Strafsätze aller Finanzvergehen des Angeklagten ergibt, zugrunde (§ 21 Abs. 2 FinStrG.). Die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz im ersten Rechtsgang sind daher vom Inhalt des im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils nicht trennbar (vgl. § 289 StPO.).Die Urteilsaufhebung betrifft damit nicht nur alle im angefochtenen Urteil nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen und den dort gefällten Schuldspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG., sondern auch die im angefochtenen Urteil rezipierten, von der Wiederaufnahme nicht betroffenen weiteren Schmuggelfakten des ersten Rechtsgangs (A 1 und A 3; B römisch eins) und den Schuldspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (B römisch zwei). Stehen doch diese aus dem ersten Rechtsgang übernommenen Schuldsprüche wegen Finanzvergehen in einem unlösbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz, weil entweder für alle Schuldsprüche oder für keinen von ihnen die gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG.; Durchgriff auf rechtskräftige Schuldsprüche: siehe 11 Os 128/79). Auch liegt der im angefochtenen Urteil verhängten Geldstrafe eine Summe, die sich aus der Zusammenrechnung der Strafsätze aller Finanzvergehen des Angeklagten ergibt, zugrunde (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG.). Die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz im ersten Rechtsgang sind daher vom Inhalt des im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils nicht trennbar vergleiche Paragraph 289, StPO.).
Die Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz und die Verweisung der Sache an das Erstgericht in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung steht jedoch einer Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten bezüglich der Delikte nach dem Suchtgiftgesetz nicht entgegen. Die Strafenkumulierung des § 22 Abs. 1 FinStrG. bewirkt die Trennbarkeit der für die Finanzvergehen und der für die Suchtgiftdelikte ergangenen Strafaussprüche, sodaß darüber gesondert entschieden werden kann. Mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die nach § 12 Abs. 1Die Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz und die Verweisung der Sache an das Erstgericht in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung steht jedoch einer Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten bezüglich der Delikte nach dem Suchtgiftgesetz nicht entgegen. Die Strafenkumulierung des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG. bewirkt die Trennbarkeit der für die Finanzvergehen und der für die Suchtgiftdelikte ergangenen Strafaussprüche, sodaß darüber gesondert entschieden werden kann. Mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe an das zuständige Oberlandesgericht zu leiten (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.v.a.).