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Entscheidung 13 Os 99/97×

Entscheidung 13 Os 99/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os99/97 (13Os101/97)

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 1997, GZ 8 a römisch fünf r 6092/96-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt L***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig unter der falschen Vorgabe von Kaufinteresse, seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit in dreizehn Fällen insgesamt 22 Teppiche im Wert zwischen 25.000 S und 242.000 S (Gesamtwert 1,548.200 S) betrügerisch herausgelockt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) des Angeklagten wendet sich gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 148, StGB und gegen die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB.

Es mangelt ihr jedoch am gebotenen Bezug zu den tatsächlichen Feststellungen, räumt sie doch selbst ein, die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter dahin zu verstehen, daß "der Vorsatz bzw die Absicht des Angeklagten von Anfang an darauf gerichtet war", die ziffernmäßig mit einem Gesamtwert von 1,548.200 S, bei den einzelnen Taten aber durchwegs einem solchen über 25.000 S (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) ausgewiesenen Teppiche betrügerisch herauszulocken vergleiche auch US 5 letzter Absatz).

Soweit die Beschwerde an sich zutreffend damit argumentiert, daß Voraussetzung für die Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 148, StGB "der beabsichtigte schwere Betrug für sich allein (und nicht infolge Zusammenrechnung) schwerer Betrug" sein müsse, wird damit kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), weil sich dies ohnehin mit der Rechtsansicht des Urteils deckt. Im übrigen liegt schwerer Betrug nach Paragraph 147, StGB schon bei einem 25.000 S (Absatz 2,) und nicht erst 500.000 S (Absatz 3,) übersteigenden Schaden vor.

Auch das bei den einzelnen Taten (= schwerer Betrug nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB) verfolgte und festgestellte (US 7) Ziel des Angeklagten, sich durch deren (US 7) wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wird von der Rüge negiert.

Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.

Anmerkung

E47034 13D00997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00099.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00099_9700000_000