Die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) des Angeklagten wendet sich gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des § 148 StGB und gegen die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB.Die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) des Angeklagten wendet sich gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 148, StGB und gegen die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB.
Es mangelt ihr jedoch am gebotenen Bezug zu den tatsächlichen Feststellungen, räumt sie doch selbst ein, die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter dahin zu verstehen, daß "der Vorsatz bzw die Absicht des Angeklagten von Anfang an darauf gerichtet war", die ziffernmäßig mit einem Gesamtwert von 1,548.200 S, bei den einzelnen Taten aber durchwegs einem solchen über 25.000 S (§ 147 Abs 2 StGB) ausgewiesenen Teppiche betrügerisch herauszulocken (vgl auch US 5 letzter Absatz).Es mangelt ihr jedoch am gebotenen Bezug zu den tatsächlichen Feststellungen, räumt sie doch selbst ein, die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter dahin zu verstehen, daß "der Vorsatz bzw die Absicht des Angeklagten von Anfang an darauf gerichtet war", die ziffernmäßig mit einem Gesamtwert von 1,548.200 S, bei den einzelnen Taten aber durchwegs einem solchen über 25.000 S (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) ausgewiesenen Teppiche betrügerisch herauszulocken vergleiche auch US 5 letzter Absatz).
Soweit die Beschwerde an sich zutreffend damit argumentiert, daß Voraussetzung für die Annahme des höheren Strafsatzes des § 148 StGB "der beabsichtigte schwere Betrug für sich allein (und nicht infolge Zusammenrechnung) schwerer Betrug" sein müsse, wird damit kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (§ 285 a Z 2 StPO), weil sich dies ohnehin mit der Rechtsansicht des Urteils deckt. Im übrigen liegt schwerer Betrug nach § 147 StGB schon bei einem 25.000 S (Abs 2) und nicht erst 500.000 S (Abs 3) übersteigenden Schaden vor.Soweit die Beschwerde an sich zutreffend damit argumentiert, daß Voraussetzung für die Annahme des höheren Strafsatzes des Paragraph 148, StGB "der beabsichtigte schwere Betrug für sich allein (und nicht infolge Zusammenrechnung) schwerer Betrug" sein müsse, wird damit kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), weil sich dies ohnehin mit der Rechtsansicht des Urteils deckt. Im übrigen liegt schwerer Betrug nach Paragraph 147, StGB schon bei einem 25.000 S (Absatz 2,) und nicht erst 500.000 S (Absatz 3,) übersteigenden Schaden vor.
Auch das bei den einzelnen Taten (= schwerer Betrug nach § 147 Abs 2 StGB) verfolgte und festgestellte (US 7) Ziel des Angeklagten, sich durch deren (US 7) wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wird von der Rüge negiert.Auch das bei den einzelnen Taten (= schwerer Betrug nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB) verfolgte und festgestellte (US 7) Ziel des Angeklagten, sich durch deren (US 7) wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wird von der Rüge negiert.
Gemäß § 285 d Abs 1 StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.