Entscheidung 13 Os 99/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 3b Vr 1703/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, zweiter Satz (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 3b römisch fünf r 1703/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und Februar 1998 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen im Zusammenwirken mit drei weiteren Tätern vier Personenkraftwagen im Gesamtwert von ca 1,850.000 S den Gewahrsahmsträgern weggenommen hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, zweiter Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und Februar 1998 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen im Zusammenwirken mit drei weiteren Tätern vier Personenkraftwagen im Gesamtwert von ca 1,850.000 S den Gewahrsahmsträgern weggenommen hatte.
Die aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Indem sich die gegen gewerbsmäßige Begehung gerichtete Mängelrüge (Z 5) in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung (s US 11) und substratloser Behauptung von Aktenwidrigkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185) erschöpft, verfehlt sie ebenso eine Ausrichtung am Gesetz wie die allein gegen die Art der Beiträge (Aufpasserdienste oder nur vorab erklärte und in die Tat umgesetzte Bereitschaft, das Diebsgut vom Tatort zu verbringen) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a), die solcherart keine entscheidende (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26) Tatsache anspricht.Indem sich die gegen gewerbsmäßige Begehung gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung (s US 11) und substratloser Behauptung von Aktenwidrigkeit vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185) erschöpft, verfehlt sie ebenso eine Ausrichtung am Gesetz wie die allein gegen die Art der Beiträge (Aufpasserdienste oder nur vorab erklärte und in die Tat umgesetzte Bereitschaft, das Diebsgut vom Tatort zu verbringen) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die solcherart keine entscheidende vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26) Tatsache anspricht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00099.98.0729.000
Dokumentnummer
JJT_19980729_OGH0002_0130OS00099_9800000_000