Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermißte weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, wonach die unterschiedlichen Eventualfragen betreffend die beiden Angeklagten "nicht begreiflich ist" und das Beweisergebnis keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben habe, daß der Beschwerdeführer "die in Frage stehenden Stiche geführt habe" und "aus der Art der Verletzung auf den Vorsatz, K***** u.a. ... schwer zu verletzen, keinesfalls geschlossen werden könne", verweisen - wie auch die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung selbst zugesteht - auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (§ 314 StPO), bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung vorliegen würde.Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die von ihm vermißte weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, wonach die unterschiedlichen Eventualfragen betreffend die beiden Angeklagten "nicht begreiflich ist" und das Beweisergebnis keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben habe, daß der Beschwerdeführer "die in Frage stehenden Stiche geführt habe" und "aus der Art der Verletzung auf den Vorsatz, K***** u.a. ... schwer zu verletzen, keinesfalls geschlossen werden könne", verweisen - wie auch die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung selbst zugesteht - auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, StPO), bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung vorliegen würde.
Auch der Tatsachenrüge (Z 10a) kann kein Erfolg beschieden sein; abgesehen davon, daß sie sich nach Art einer Schuldberufung in der Abwertung der belastenden Darstellung des Mitangeklagten P***** erschöpft, übergeht sie gewichtige, für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Verfahrensergebnisse (Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, S 157/I, Aussage des Zeugen K***** S 259, 261/II, polizeiliche Sachverhaltserhebung S 74, 75/I).Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) kann kein Erfolg beschieden sein; abgesehen davon, daß sie sich nach Art einer Schuldberufung in der Abwertung der belastenden Darstellung des Mitangeklagten P***** erschöpft, übergeht sie gewichtige, für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Verfahrensergebnisse (Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, S 157/I, Aussage des Zeugen K***** S 259, 261/II, polizeiliche Sachverhaltserhebung S 74, 75/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).