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Entscheidung 13 Os 99/99×

Entscheidung 13 Os 99/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os99/99

Entscheidungsdatum

21.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert P***** und Günter E***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 14. Jänner 1999, GZ 10 römisch fünf r 313/98-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Günter E***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter E***** wurde des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Mai 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Robert P***** (Paragraph 12, StGB) Heinz K***** durch mehrere wuchtige Messerstiche vorsätzlich zu töten versuchte, "wobei er Stichwunden an der rechten Halsseite mit Durchtrennung einer Ader, am Brustkorb links, darunter einen Herzstich, am linken Oberarm mit Durchtrennung einer Ader, an der rechten Ohrmuschel bzw hinter dem Ohr und mehrere Schnittwunden am linken Mittelhandgelenk erlitt".

Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage bei E***** (einstimmig) bejaht und die E***** betreffende Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB unbeantwortet gelassen.

E***** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet werden, indes zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die von ihm vermißte weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, wonach die unterschiedlichen Eventualfragen betreffend die beiden Angeklagten "nicht begreiflich ist" und das Beweisergebnis keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben habe, daß der Beschwerdeführer "die in Frage stehenden Stiche geführt habe" und "aus der Art der Verletzung auf den Vorsatz, K***** u.a. ... schwer zu verletzen, keinesfalls geschlossen werden könne", verweisen - wie auch die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung selbst zugesteht - auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, StPO), bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung vorliegen würde.

Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) kann kein Erfolg beschieden sein; abgesehen davon, daß sie sich nach Art einer Schuldberufung in der Abwertung der belastenden Darstellung des Mitangeklagten P***** erschöpft, übergeht sie gewichtige, für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Verfahrensergebnisse (Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, S 157/I, Aussage des Zeugen K***** S 259, 261/II, polizeiliche Sachverhaltserhebung S 74, 75/I).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Anmerkung

E54933 13D00999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00099.99.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19990721_OGH0002_0130OS00099_9900000_000