Entscheidung 14 Fss 1/07v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 27. Dezember 2006 (ON 304) betreffend die Entscheidung über mehrfache Delegierungsanträge (ON 222, 228) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 27. Dezember 2006 (ON 304) betreffend die Entscheidung über mehrfache Delegierungsanträge (ON 222, 228) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofes keine Anwendung (Felzmann/Danzl/Hopf, OGH § 22 OGH-Geo Anm 5). Im Übrigen wurde über die in Rede stehenden Delegierungsanträge bereits entschieden (ON 257, 258).In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofes keine Anwendung (Felzmann/Danzl/Hopf, OGH Paragraph 22, OGH-Geo Anmerkung 5). Im Übrigen wurde über die in Rede stehenden Delegierungsanträge bereits entschieden (ON 257, 258).
Anmerkung
E83525
14Fss1.07v
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Jus-Extra OGH-St 4008 = RZ 2007,177 EÜ297 - RZ 2007 EÜ297 = SSt
2007/13
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:014FSS00001.07V.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20070306_OGH0002_014FSS00001_07V0000_000
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