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Entscheidung 14 Fss 1/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Fss1/20p

Entscheidungsdatum

18.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter über den von ***** S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten Fristsetzungsantrag vom 21. August 2020 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (am 28. August 2020 beim Oberlandesgericht Linz eingelangtem) Antrag vom 21. August 2020 (ON 7 in AZ 5 Ns 16/20x des genannten Gerichts) begehrt ***** S*****, der Oberste Gerichtshof möge dem säumigen Oberlandesgericht Linz für die Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag vom 8. Juni 2020 (ON 523 im Akt AZ 37 Hv 42/09t, vormals AZ 36 Hv 30/08v [AZ 26 Ur 430/07m] des Landesgerichts Salzburg) eine angemessene Frist setzen (ON 7 im Akt AZ 5 Ns 16/20x des Oberlandesgerichts Linz).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.

Vorliegend wurde der vom Antragsteller angesprochene, an das Oberlandesgericht gerichtete Fristsetzungsantrag vom 8. Juni 2020 gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim Landesgericht Salzburg eingebracht.

Statt nach Paragraph 91, Absatz eins, letzter Halbsatz oder Absatz 2, GOG vorzugehen, wies letzteres Gericht diesen Antrag (sowie den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 16. April 2020, ON 520 der Hv-Akten) mit Beschluss vom 24. Juni 2020 mit der Begründung zurück, dass „eine Säumnis der Richterin des Hauptverfahrens“ nicht vorliege und hielt zudem fest, dass „der Antrag beschlussmäßig durch den (nunmehr für die Abteilung 26 Ur zuständigen) Richter einer Erledigung zugeführt werde“ (ON 525 der Hv-Akten).

Dieser Beschluss wurde in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde des S***** mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 31. August 2020, AZ 7 Bs 140/20t, ersatzlos aufgehoben (ON 535 der Hv-Akten).

Da der Fristsetzungsantrag vom 8. Juni 2020 demnach zum Zeitpunkt der Einbringung des hier aktuellen, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrags (am 28. August 2020) dem übergeordneten Gericht nicht nach Paragraph 91, Absatz eins, letzter Halbsatz GOG vorgelegt und zudem – wenn auch vom unzuständigen Gericht – bereits zurückgewiesen worden war, hatte das Oberlandesgericht Linz gar keine Verfahrenshandlung vorzunehmen, weshalb ihm auch keine Säumnis vorzuwerfen ist und Fristsetzung nicht in Betracht kommt.

Der Fristsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Antragsteller sowohl mit dem Antrag vom 8. Juni 2020, als auch mit seiner (gleichfalls an das Oberlandesgericht Linz gerichteten) Eingabe vom 16. April 2020 der Sache nach Säumigkeit des Landesgerichts Salzburg mit einer Entscheidung über seinen Antrag auf (Teil-)Einstellung des beim Landesgericht Salzburg zu AZ 26 Ur 340/07m gegen ihn geführten Verfahrens behauptet und insoweit Fristsetzung beantragt hatte.

Mit – rechtskräftigem vergleiche ON 534 der Hv-Akten) – Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Juni 2020 wurden zum AZ 26 Ur 340/07m „die Anzeigen im über die Anklageschrift vom 21. Dezember 2007 (ON 26) hinausgehenden Umfang … eingestellt“ (ON 524 im Akt AZ 37 Hv 42/09t).

Einen am 4. Juni 2020 beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag des S***** vom 29. Mai 2020, mit dem er dem Oberlandesgerichts Linz Säumnis mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 16. April 2020 vorgeworfen hatte (ON 1 im Akt AZ 5 Ns 16/20x des Oberlandesgerichts Linz), hielt der Genannte nach einer (ihm zu eigenen Handen zugestellten) Verständigung nach Paragraph 91, Absatz 2, GOG vergleiche ON 4 und den dort angeschlossenen Zustellschein im bezughabenden Akt) nicht binnen 14 Tagen aufrecht, womit dieser als zurückgezogen gilt (Paragraph 91, Absatz 2, GOG) und auch aus diesem Grund keine gesetzliche Grundlage für die mit dem gegenständlichen Antrag vom 21. August 2020 erneut angestrebte Fristsetzung für Verfahrenshandlungen in Zusammenhang mit der begehrten Verfahrenseinstellung bestand.

Textnummer

E130390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:014FSS00001.20P.1118.000

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201118_OGH0002_014FSS00001_20P0000_000