Entscheidung 14 Fss 2/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer über den vom Verurteilten Andrzej S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten „Fristsetzungsantrag“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer über den vom Verurteilten Andrzej S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten „Fristsetzungsantrag“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit als „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ bezeichnetem Schreiben vom 15. Mai 2019 behauptet der Verurteilte Säumnis des Oberlandesgerichts Linz „im
– nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren AZ 36 Hv 30/08v des Landesgerichts Salzburg“ mit der Vorlage seines „Fristsetzungsantrags gemäß § 91 Abs 1 GOG samt Eingabe iSd § 23 StPO“ vom 13. März 2019 an den Obersten Gerichtshof „bzw“ die Generalprokuratur und beantragt, es möge der Oberste Gerichtshof diesem Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der angesprochenen Verfahrenshandlung setzen.Mit als „Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG“ bezeichnetem Schreiben vom 15. Mai 2019 behauptet der Verurteilte Säumnis des Oberlandesgerichts Linz „im, – nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren AZ 36 Hv 30/08v des Landesgerichts Salzburg“ mit der Vorlage seines „Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG samt Eingabe iSd Paragraph 23, StPO“ vom 13. März 2019 an den Obersten Gerichtshof „bzw“ die Generalprokuratur und beantragt, es möge der Oberste Gerichtshof diesem Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der angesprochenen Verfahrenshandlung setzen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Vorliegend hat das Oberlandesgericht Linz den im Schreiben angesprochenen – am 19. März 2019 dort eingelangten – „Fristsetzungsantrag“ des Verurteilten vom 13. März 2019 dem Obersten Gerichtshof samt seiner Stellungnahme (§ 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG) unverzüglich, nämlich mit Verfügung vom 20. März 2019 und sohin vor Einbringung des darauf bezogenen aktuellen Fristsetzungsantrags vom 22. Mai 2019 vorgelegt (vgl dazu auch 14 Fss 1/19m), weshalb eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0059297).Vorliegend hat das Oberlandesgericht Linz den im Schreiben angesprochenen – am 19. März 2019 dort eingelangten – „Fristsetzungsantrag“ des Verurteilten vom 13. März 2019 dem Obersten Gerichtshof samt seiner Stellungnahme (Paragraph 91, Absatz eins, letzter Halbsatz GOG) unverzüglich, nämlich mit Verfügung vom 20. März 2019 und sohin vor Einbringung des darauf bezogenen aktuellen Fristsetzungsantrags vom 22. Mai 2019 vorgelegt vergleiche dazu auch 14 Fss 1/19m), weshalb eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0059297).
Die als „Fristsetzungsantrag“ bezeichnete Eingabe war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:014FSS00002.19H.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190625_OGH0002_014FSS00002_19H0000_000