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Entscheidung 14 Ns 1/03×

Entscheidung 14 Ns 1/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns1/03 (14Ns4/03)

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in den beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Privatanklagesachen jeweils des Privatanklägers Klaus E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, nämlich gegen Dr. Franz J***** und einen anderen Beschuldigten, AZ 14 U 813/97v, gegen Dr. Wolfgang S***** und andere Beschuldigte, AZ 18 U 524/01g, sowie gegen Helga Sch***** und andere Beschuldigte, AZ 11 U 462/01p, über die Erklärungen des Privatanklägers, die "im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

In den oben genannten Privatanklagesachen lehnt der Privatankläger Klaus E***** unter Hinweis "auf die gegenständlichen Vorgangsweisen" (in der Eingabe vom 2. Jänner 2003 zuvor angeführte Vorwürfe gegen eine Richterin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und die Vizepräsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie "die massiven braunen Unterstützungsbemühungen und die im Zusammenhang mit dem S*****-Verfahren angehäuften Rechtsverletzungen seitens der Wiener Justiz einschließlich des OGH (s auch Strafverfahren beim BG ISW gegen OGH-Richter Konrad B*****, Gunther R***** und Mittäter)" (Eingabe vom 2. Jänner 2003) und "Im Hinblick auf die erfolgten Rechtsbrüche von richterlicher Seite, teilweise sogar auf verfassungswidrige/verbotsgesetzwidrige Weise, und einen im Wiener Raum besonders ausgeprägten eigentümlichen wie rechtsfreien Kollegialitätsfaktor (richterliches Freunderltum), dem im Übrigen auch die Verwendung gleichartiger sterotyper Gummiformulierungen von involvierten Richtern entspricht" (Eingabe vom 3. Oktober 2002) die "im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" ab.

Rechtliche Beurteilung

In die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt nach Paragraph 74, Absatz 2, StPO letzter Satzteil nur die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten).

Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keine konkreten Tatsachen angegeben werden, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).

Über die weiteren Ablehnungen wird iSd Paragraphen 74, Absatz 2, StPO zu entscheiden sein.

Anmerkung

E69790 14Ns1.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140NS00001.03.0513.000

Dokumentnummer

JJT_20030513_OGH0002_0140NS00001_0300000_000