Entscheidung 14 Ns 10/12z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Richard T***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ U 10/11h des Bezirksgerichts Bleiburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2011, AZ 7 Bl 118/11p (ON 14 der U-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Richard T***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ U 10/11h des Bezirksgerichts Bleiburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2011, AZ 7 Bl 118/11p (ON 14 der U-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesgericht Klagenfurt der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom 26. Mai 2011, GZ U 10/11h-10, mit dem dessen Kostenbestimmungsantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landesgerichts (hier: nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO) ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landesgerichts (hier: nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO) ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00010.12Z.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120508_OGH0002_0140NS00010_12Z0000_000