Entscheidung 14 Ns 10/26w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 4 U 7/26v des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 4 U 7/26v des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine – nach den bisher erbrachten Unterlagen – lediglich vorübergehende und nicht weiter spezifizierte Erkrankung der Angeklagten stellt – auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt. Eine – nach den bisher erbrachten Unterlagen – lediglich vorübergehende und nicht weiter spezifizierte Erkrankung der Angeklagten stellt – auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00010.26W.0219.000
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260219_OGH0002_0140NS00010_26W0000_000