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Entscheidung 14 Ns 10/26w×

Entscheidung 14 Ns 10/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns10/26w

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 4 U 7/26v des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Eine – nach den bisher erbrachten Unterlagen – lediglich vorübergehende und nicht weiter spezifizierte Erkrankung der Angeklagten stellt – auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E146947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00010.26W.0219.000

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260219_OGH0002_0140NS00010_26W0000_000