Entscheidung 14 Ns 100/16s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Ambrose E***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 81/16f des Landesgerichts Korneuburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Ambrose E***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 505 Hv 81/16f des Landesgerichts Korneuburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da der Angeklagte seinen Wohnsitz laut einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt hat, kommt die Entscheidung über die angeregte Delegierung nicht dem Obersten Gerichtshof zu (§ 39 Abs 1 StPO).Da der Angeklagte seinen Wohnsitz laut einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt hat, kommt die Entscheidung über die angeregte Delegierung nicht dem Obersten Gerichtshof zu (Paragraph 39, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00100.16S.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161220_OGH0002_0140NS00100_16S0000_000