Begründung:
Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 9.Mai 1990, AZ 7 Bs 138/90, die Beschwerde des Dipl.Ing. (Dr.) Wilhelm P*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 2. Feber 1990, GZ 19 Vr 10/90-10, zurückgewiesen.Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 9.Mai 1990, AZ 7 Bs 138/90, die Beschwerde des Dipl.Ing. (Dr.) Wilhelm P*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 2. Feber 1990, GZ 19 römisch fünf r 10/90-10, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 11.Mai 1990 lehnte der Beschwerdeführer hierauf mit Beziehung auf diese Beschwerdeentscheidung den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B*** sowie (ua) die namentlich angeführten weiteren Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. B***, Dr. F*** und Dr. R*** "wegen Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit" ab; er führte hiezu aus, daß er in einem von Mag. B***, Dr. B*** und Dr. F*** gefaßten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.April 1990, AZ 14 Fs 7-9/90, in Kenntnis der Tatsache, daß er unbescholten und daher gemäß Art 6 MRK als unschuldig zu betrachten ist, als "Straftäter" bezeichnet wurde, weshalb er gegen diese drei Richter eine Unterlassungsklage einzubringen beabsichtige und eine Privatanklage wegen übler Nachrede beim Landesgericht Linz eingebracht habe. Ergänzend zu diesem Vorbringen verwies er in einem am 11.Juni 1990 beim Oberlandesgericht Linz eingelangten (offensichtlich irrig mit "7.5.1990" anstatt richtig "7.6.1990" datierten) Schriftsatz darauf, daß er erst nach Erhalt des Beschlusses zu 7 Bs 138/90 feststellen konnte, welche Richter an der Beschlußfassung mitgewirkt haben (und daß sich, worauf der Antragsteller ersichtlich abstellt, darunter auch Richter befanden, die am Beschluß vom 4.April 1990 zu 14 Fs 7-9/90 mitgewirkt hatten); seine Ablehnung beziehe sich daher auf den Beschluß zu 7 Bs 138/90.Mit Eingabe vom 11.Mai 1990 lehnte der Beschwerdeführer hierauf mit Beziehung auf diese Beschwerdeentscheidung den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B*** sowie (ua) die namentlich angeführten weiteren Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. B***, Dr. F*** und Dr. R*** "wegen Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit" ab; er führte hiezu aus, daß er in einem von Mag. B***, Dr. B*** und Dr. F*** gefaßten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.April 1990, AZ 14 Fs 7-9/90, in Kenntnis der Tatsache, daß er unbescholten und daher gemäß Artikel 6, MRK als unschuldig zu betrachten ist, als "Straftäter" bezeichnet wurde, weshalb er gegen diese drei Richter eine Unterlassungsklage einzubringen beabsichtige und eine Privatanklage wegen übler Nachrede beim Landesgericht Linz eingebracht habe. Ergänzend zu diesem Vorbringen verwies er in einem am 11.Juni 1990 beim Oberlandesgericht Linz eingelangten (offensichtlich irrig mit "7.5.1990" anstatt richtig "7.6.1990" datierten) Schriftsatz darauf, daß er erst nach Erhalt des Beschlusses zu 7 Bs 138/90 feststellen konnte, welche Richter an der Beschlußfassung mitgewirkt haben (und daß sich, worauf der Antragsteller ersichtlich abstellt, darunter auch Richter befanden, die am Beschluß vom 4.April 1990 zu 14 Fs 7-9/90 mitgewirkt hatten); seine Ablehnung beziehe sich daher auf den Beschluß zu 7 Bs 138/90.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat diesen Ablehnungsantrag, soweit er seine Person betrifft, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, wobei er beifügte, daß er sich zur Entscheidung über die Ablehnung der im Antrag angeführten Richter des Oberlandesgerichtes nicht für befangen erachtet.