Entscheidung 14 Ns 12/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 1/25k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 1/25k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00012.25P.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250226_OGH0002_0140NS00012_25P0000_000