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Entscheidung 14 Ns 13/05f×

Entscheidung 14 Ns 13/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns13/05f (14Ns16/05x)

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 19 Hv 198/04i des Landesgerichtes Klagenfurt, über den Ablehnungs- und Delegierungsantrag des Angeklagten Johann P***** jeweils vom 25. Jänner 2005 (ON 122, 123) nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) „Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz" (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die „Ablehnung des Landesgerichtes Klagenfurt und aller Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz" werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Gegen Johann P***** und eine in Graz wohnhafte weitere Angeklagte ist beim Landesgericht Klagenfurt ein Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 StGB anhängig. Die für 27. Jänner 2005 anberaumt gewesene Hauptverhandlung wurde abgesetzt (S 3z in ON 1). Mit Antrag vom 25. Jänner 2005 lehnte Johann P***** unter Hinweis auf einige von ihm gegen namentlich genannte Richter und Staatsanwälte des Landesgerichtes Klagenfurt und des Oberlandesgerichtes sowie der Oberstaatsanwaltschaft Graz initiierte Gerichtsverfahren „das Landesgericht Klagenfurt als solches sowie auch alle Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz [S 407/V] und auch das Oberlandesgericht Graz als Gerichtshof zweiter Instanz" (S 412/V) als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

Allein über die Ablehnung (gemeint: aller Richter) des (nach dem Gesetz zur Entscheidung über die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes erster Instanz berufenen) Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, StPO). Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Das zitierte Vorbringen des Angeklagten vermag nämlich keine Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz in Bezug auf die nach dem Verfahrensstand allein aktuelle (dem Präsidenten zukommende) Entscheidung über die Ablehnung der untergeordneten Gerichte in Zweifel zu setzen. Daran ändert auch der allgemeine Hinweis nichts, dass die in Kopie beigelegten Eingaben an die Generalprokuratur, Rekursausführungen und Schriftsätze integrierende Bestandteile der vorliegenden Befangenheitsanzeige darstellen.

Über den Antrag auf Ablehnung (aller Richter) des Landesgerichtes Klagenfurt und der übrigen untergeordneten Gerichte erster Instanz wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satzteil StPO).

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Innsbruck (S 252, 412/V) war nicht Folge zu geben, weil nach Lage des Falles die unmittelbare Vernehmung von im Sprengel des Tatortgerichts beschäftigter bzw wohnhafter Zeugen erforderlich sein wird und auch die Mitangeklagte Doris S***** in der dem erkennenden Gericht näheren Stadt Graz wohnhaft ist. Demgegenüber stellt die behauptete Zureiseerleichterung des vorgeblich von Tirana kommenden Antragstellers keinen wichtigen Grund iSd Paragraphen 62, f StPO dar.

Anmerkung

E76945 14Ns13.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140NS00013.05F.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0140NS00013_05F0000_000