Entscheidung 14 Ns 14/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Karl K***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB, AZ 183 BE 64/02y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag auf Ablehnung "des Vollzugsgerichtes Wien in allen Instanzen" in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Karl K***** wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB, AZ 183 BE 64/02y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag auf Ablehnung "des Vollzugsgerichtes Wien in allen Instanzen" in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.römisch eins. Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
II. Zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den gemäß § 46 Abs 2 StGB gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2002 (ON 14) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.römisch zwei. Zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2002 (ON 14) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem unter Punkt II bezeichneten Beschluss lehne der nach § 16 Abs 1 StVG zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Karl K***** ab. Mit allein gegen den Erstrichter gerichteter Argumentation lehnte der Strafgefangene "das Vollzugsgericht Wien in allen Instanzen" somit auch das Oberlandesgericht Wien einschließlich seines Präsidenten ab.Mit dem unter Punkt römisch zwei bezeichneten Beschluss lehne der nach Paragraph 16, Absatz eins, StVG zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Karl K***** ab. Mit allein gegen den Erstrichter gerichteter Argumentation lehnte der Strafgefangene "das Vollzugsgericht Wien in allen Instanzen" somit auch das Oberlandesgericht Wien einschließlich seines Präsidenten ab.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen die Richter des Beschwerdegerichtes keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen deren volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte, war dem Befangenheitsantrag insoweit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die gemäß § 17 Abs 5 StVG ergriffene Beschwerde fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die gemäß Paragraph 17, Absatz 5, StVG ergriffene Beschwerde fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Anmerkung
E66481
14Ns14.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140NS00014.02.0807.000
Dokumentnummer
JJT_20020807_OGH0002_0140NS00014_0200000_000