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Entscheidung 14 Ns 15/04×

Entscheidung 14 Ns 15/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns15/04

Entscheidungsdatum

15.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 römisch fünf r 925/97, Hv 1/98 des Landesgerichtes Leoben, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Über die Ablehnung des Landesgerichtes Leoben wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.

An dieser Entscheidung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz nicht mitzuwirken.

Text

Gründe:

Johannes H***** lehnt in Hinsicht auf die Entscheidung über die Statthaftigkeit eines von ihm gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sämtliche Richter des Landesgerichtes Leoben und des Oberlandesgerichtes Graz als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

Da dem Oberlandesgericht Graz eine Beschwerdeentscheidung (jedenfalls derzeit noch) nicht zukommt, ist das Gesuch insoweit unzulässig. Zugleich hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mitgeteilt, sich angesichts der Tatsache, dass er in seiner Funktion als Dienstbehörde den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht hatte, von jeder richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen zu erachten, weshalb er an der Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Leoben nicht mitzuwirken haben wird vergleiche Lässig in WK2 Paragraph 70, Rz 1).

Anmerkung

E76384 14Ns15.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140NS00015.04.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140NS00015_0400000_000