Entscheidung 14 Ns 15/14p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 85/12v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 85/12v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die Zuständigkeit des Gerichts, dem die Strafsache abgenommen werden soll, voraus (11 Ns 18/12d).
Aufgrund des Rücktritts der Staatsanwaltschaft Klagenfurt von ihrer - die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt begründenden (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) - Anklage (§ 227 Abs 1 StPO; vgl ON 1 S 15) fiel auch die Kompetenz dieses Gerichts zur Aburteilung der verbleibenden, den Anklagen der Staatsanwaltschaft Linz (ON 3 in ON 39 und ON 3 in ON 42) zufolge in Linz verübten Straftaten weg. Perpetuatio fori gilt nämlich im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht und wird auch durch einen nach § 37 Abs 3 StPO gefassten Beschluss nicht begründet. Das Landesgericht Klagenfurt wird daher gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO vorzugehen haben (vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2, 7).Aufgrund des Rücktritts der Staatsanwaltschaft Klagenfurt von ihrer - die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt begründenden (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO) - Anklage (Paragraph 227, Absatz eins, StPO; vergleiche ON 1 S 15) fiel auch die Kompetenz dieses Gerichts zur Aburteilung der verbleibenden, den Anklagen der Staatsanwaltschaft Linz (ON 3 in ON 39 und ON 3 in ON 42) zufolge in Linz verübten Straftaten weg. Perpetuatio fori gilt nämlich im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht und wird auch durch einen nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO gefassten Beschluss nicht begründet. Das Landesgericht Klagenfurt wird daher gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorzugehen haben vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2, 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00015.14P.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJT_20140408_OGH0002_0140NS00015_14P0000_000