Entscheidung 14 Ns 15/24b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel, LL.M. in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens.der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 18/24s des des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel, LL.M. in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens.der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 18/24s des des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00015.24B.0311.000
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024
Dokumentnummer
JJT_20240311_OGH0002_0140NS00015_24B0000_000