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Entscheidung 14 Ns 18/12a×

Entscheidung 14 Ns 18/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns18/12a

Entscheidungsdatum

02.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Jürgen I***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 18 U 110/11s des Bezirksgerichts Donaustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner Betrugsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 11) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des geschädigten Zeugen, der seinen Wohnsitz in Wien hat, nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Textnummer

E100465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00018.12A.0402.000

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120402_OGH0002_0140NS00018_12A0000_000