Entscheidung 14 Ns 18/12a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Jürgen I***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 18 U 110/11s des Bezirksgerichts Donaustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Jürgen I***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 18 U 110/11s des Bezirksgerichts Donaustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner Betrugsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 11) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des geschädigten Zeugen, der seinen Wohnsitz in Wien hat, nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner Betrugsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 11) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des geschädigten Zeugen, der seinen Wohnsitz in Wien hat, nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00018.12A.0402.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120402_OGH0002_0140NS00018_12A0000_000