Entscheidung 14 Ns 19/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierungsantrag (ON 12, ON 24 S 3) nennt keinen Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO. Gründe für ein amtswegiges Vergehen sind nicht ersichtlich. [1] Der Delegierungsantrag (ON 12, ON 24 S 3) nennt keinen Delegierungsgrund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Gründe für ein amtswegiges Vergehen sind nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00019.23I.0301.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230301_OGH0002_0140NS00019_23I0000_000