Entscheidung 14 Ns 20/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen nach §§ 15, 218 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 40/21k des Bezirksgerichts Neunkirchen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen nach Paragraphen 15, 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 40/21k des Bezirksgerichts Neunkirchen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00020.22K.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220310_OGH0002_0140NS00020_22K0000_000