Entscheidung 14 Ns 21/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.04.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Ing. Christian B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 14 Hv 10/17d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Ing. Christian B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 14 Hv 10/17d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung mehrerer Zeugen, die nach der Aktenlage ihren Wohnsitz in oder nahe dem Sprengel des vorlegenden Gerichts haben, in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung mehrerer Zeugen, die nach der Aktenlage ihren Wohnsitz in oder nahe dem Sprengel des vorlegenden Gerichts haben, in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00021.17Z.0406.000
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170406_OGH0002_0140NS00021_17Z0000_000