Entscheidung 14 Ns 23/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Dominik H*****, AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Dominik H*****, AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Umstände, dass sich Dominik H***** derzeit beim Landesgericht Eisenstadt in Untersuchungshaft befindet und im bezughabenden – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Strafverfahren AZ 15 Hv 1/19a des Landesgerichts Eisenstadt der Widerruf der zu AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme ausgesprochen wurde, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.Die Umstände, dass sich Dominik H***** derzeit beim Landesgericht Eisenstadt in Untersuchungshaft befindet und im bezughabenden – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Strafverfahren AZ 15 Hv 1/19a des Landesgerichts Eisenstadt der Widerruf der zu AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme ausgesprochen wurde, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG) dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00023.19X.0327.000
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190327_OGH0002_0140NS00023_19X0000_000