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Entscheidung 14 Ns 25/12f×

Entscheidung 14 Ns 25/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns25/12f

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Blessing K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 26 Hv 150/11d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Manfred B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 39, Absatz 2, StPO steht ein Antrag auf Delegierung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben (soweit hier wesentlich) an das Gericht können zudem nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden; E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Fabrizy, StPO11 Paragraph 84, Rz 6 mwN). Der - wenn auch aufgrund deren fehlender Deutschkenntnisse „im Namen“ der Beschuldigten - per E-Mail eingebrachte Delegierungsantrag deren angeblichen Lebensgefährten Manfred B***** war daher zurückzuweisen. Ein Grund für amtswegige Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) liegt nicht vor, weil angesichts der nicht geständigen Verantwortung der Beschuldigten die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des bisher zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen ist.

Textnummer

E100826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00025.12F.0502.000

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120502_OGH0002_0140NS00025_12F0000_000