Entscheidung 14 Ns 25/12f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Blessing K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 26 Hv 150/11d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Manfred B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Blessing K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 26 Hv 150/11d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Manfred B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 39 Abs 2 StPO steht ein Antrag auf Delegierung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben (soweit hier wesentlich) an das Gericht können zudem nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden; E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Fabrizy, StPO11 § 84 Rz 6 mwN). Der - wenn auch aufgrund deren fehlender Deutschkenntnisse „im Namen“ der Beschuldigten - per E-Mail eingebrachte Delegierungsantrag deren angeblichen Lebensgefährten Manfred B***** war daher zurückzuweisen. Ein Grund für amtswegige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) liegt nicht vor, weil angesichts der nicht geständigen Verantwortung der Beschuldigten die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des bisher zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen ist.Nach Paragraph 39, Absatz 2, StPO steht ein Antrag auf Delegierung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben (soweit hier wesentlich) an das Gericht können zudem nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden; E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Fabrizy, StPO11 Paragraph 84, Rz 6 mwN). Der - wenn auch aufgrund deren fehlender Deutschkenntnisse „im Namen“ der Beschuldigten - per E-Mail eingebrachte Delegierungsantrag deren angeblichen Lebensgefährten Manfred B***** war daher zurückzuweisen. Ein Grund für amtswegige Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) liegt nicht vor, weil angesichts der nicht geständigen Verantwortung der Beschuldigten die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des bisher zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00025.12F.0502.000
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120502_OGH0002_0140NS00025_12F0000_000