Entscheidung 14 Ns 28/12x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Birgit U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 40/12h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Birgit U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 40/12h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO sind nur die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur Stellung eines Antrags auf Delegierung legitimiert.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO sind nur die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur Stellung eines Antrags auf Delegierung legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00028.12X.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120511_OGH0002_0140NS00028_12X0000_000