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Entscheidung 14 Ns 3/02×

Entscheidung 14 Ns 3/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns3/02

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P*****, alias B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 11 römisch fünf r 187/93 des Landesgerichtes Leoben, über Ablehnungsanträge des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz wird in Ansehung der Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung betreffend Helmut P*****, alias B*****, zurückgewiesen, in Ansehung der Entscheidung über die Befangenheit des gesamten Landesgerichtes Leoben abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Verurteilte Helmut P*****, alias B*****, der die nachträgliche Milderung der Strafe beantragte, lehnte unter einem alle Richter einschließlich des Präsidenten des nach Paragraph 410, Absatz eins, StPO zuständigen Landesgerichtes Leoben und des Oberlandesgerichtes Graz mit der Begründung ab, diese würden nicht mit Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an das zu führende Verfahren herangehen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit das Oberlandesgericht Graz in Hinsicht auf das Verfahren nach Paragraph 410, StPO als befangen abgelehnt wird, ist das Gesuch nicht zulässig, weil eine Beschwerdeentscheidung (Paragraph 410, Absatz 2, StPO) gar nicht ansteht und dem in Rede stehenden Gerichtshof zweiter Instanz insoweit eine funktionelle Zuständigkeit derzeit nicht zukommt. Mit dem Hinweis auf die Dauer der Untersuchungshaft wird aber von vornherein kein Umstand dargetan, der Zweifel an der vollen Unbefangenheit hinsichtlich aller - und nicht bloß einzelner - Richter des Oberlandesgerichtes bei der anstehenden Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Leoben hervorrufen könnte.

Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Leoben wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.

Anmerkung

E65270 14Ns3.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140NS00003.02.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0140NS00003_0200000_000