Entscheidung 14 Ns 3/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 1cE Vr 2219/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 19 Bs 26/04 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien und seines Präsidenten den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 1cE römisch fünf r 2219/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 19 Bs 26/04 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien und seines Präsidenten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der nachgenannten Mitglieder des Senates, welchem die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE Vr 2219/01-36, zufällt, wird zurückgewiesen. Der Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek, des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Dostal und der Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Schwab wird nicht Folge gegeben.Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der nachgenannten Mitglieder des Senates, welchem die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE römisch fünf r 2219/01-36, zufällt, wird zurückgewiesen. Der Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek, des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Dostal und der Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Schwab wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannte Herbert P***** lehnt das Oberlandesgericht Wien, welches über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE Vr 2219/01-36, zu entscheiden hat, mit der (alleinigen) Begründung ab, es habe sich erwiesen, "dass die Gerichte nicht unabhängig agieren können, wenn es sich um österreichische Ministerien handelt".Der des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannte Herbert P***** lehnt das Oberlandesgericht Wien, welches über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE römisch fünf r 2219/01-36, zu entscheiden hat, mit der (alleinigen) Begründung ab, es habe sich erwiesen, "dass die Gerichte nicht unabhängig agieren können, wenn es sich um österreichische Ministerien handelt".
Rechtliche Beurteilung
Da er konkrete Befangenheitsgründe gegen Mitglieder des Berufungssenates nicht nennt, war seinem Antrag insoweit keine Folge zu geben.
Personen, die nicht als Richter in einer Sache, an welcher der Angeklagte beteiligt ist, einzuschreiten haben, können von diesem nicht rechtswirksam abgelehnt werden, sodass dessen Gesuch insoweit zurückzuweisen war (vgl § 73 erster Satz StPO).Personen, die nicht als Richter in einer Sache, an welcher der Angeklagte beteiligt ist, einzuschreiten haben, können von diesem nicht rechtswirksam abgelehnt werden, sodass dessen Gesuch insoweit zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 73, erster Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140NS00003.04.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20040414_OGH0002_0140NS00003_0400000_000