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Entscheidung 14 Ns 3/04×

Entscheidung 14 Ns 3/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns3/04

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 1cE römisch fünf r 2219/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 19 Bs 26/04 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien und seines Präsidenten den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der nachgenannten Mitglieder des Senates, welchem die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE römisch fünf r 2219/01-36, zufällt, wird zurückgewiesen. Der Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek, des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Dostal und der Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Schwab wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannte Herbert P***** lehnt das Oberlandesgericht Wien, welches über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 1cE römisch fünf r 2219/01-36, zu entscheiden hat, mit der (alleinigen) Begründung ab, es habe sich erwiesen, "dass die Gerichte nicht unabhängig agieren können, wenn es sich um österreichische Ministerien handelt".

Rechtliche Beurteilung

Da er konkrete Befangenheitsgründe gegen Mitglieder des Berufungssenates nicht nennt, war seinem Antrag insoweit keine Folge zu geben.

Personen, die nicht als Richter in einer Sache, an welcher der Angeklagte beteiligt ist, einzuschreiten haben, können von diesem nicht rechtswirksam abgelehnt werden, sodass dessen Gesuch insoweit zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 73, erster Satz StPO).

Anmerkung

E73042 14Ns3.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140NS00003.04.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0140NS00003_0400000_000