Entscheidung 14 Ns 31/24f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 U 27/23x des Bezirksgerichts St. Pölten, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 U 27/23x des Bezirksgerichts St. Pölten, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 2024, GZ 14 Ns 31/24f-2, wird dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom vom 31. Mai 2024, GZ 14 Ns 31/24f-2, haftet im dargestellten Umfang (der Nennung des zuständigen Gerichts an Stelle jenes Gerichts, an das zu delegieren war, im Spruch des Beschlusses) ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war (Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 55). [1] Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom vom 31. Mai 2024, GZ 14 Ns 31/24f-2, haftet im dargestellten Umfang (der Nennung des zuständigen Gerichts an Stelle jenes Gerichts, an das zu delegieren war, im Spruch des Beschlusses) ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00031.24F.0729.000
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
JJT_20240729_OGH0002_0140NS00031_24F0000_000