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Entscheidung 14 Ns 33/26b×

Entscheidung 14 Ns 33/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns33/26b

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 37 Hv 22/26d des Landesgerichts Wels, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Am 17. April 2026 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen zu den Hauptfragen römisch eins./ bis römisch sieben./ (Punkte A./I./ bis A./VII./ der Anklageschrift ON 338) gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 362, 32; ON 370).

Rechtliche Beurteilung

[2]         Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache insoweit vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels zu verweisen.

Textnummer

E147723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00033.26B.0519.000

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140NS00033_26B0000_000