Entscheidung 14 Ns 33/26b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 37 Hv 22/26d des Landesgerichts Wels, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 37 Hv 22/26d des Landesgerichts Wels, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 17. April 2026 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen zu den Hauptfragen I./ bis VII./ (Punkte A./I./ bis A./VII./ der Anklageschrift ON 338) gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 362, 32; ON 370). Am 17. April 2026 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen zu den Hauptfragen römisch eins./ bis römisch sieben./ (Punkte A./I./ bis A./VII./ der Anklageschrift ON 338) gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 362, 32; ON 370).
Rechtliche Beurteilung
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache insoweit vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels zu verweisen. Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache insoweit vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00033.26B.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0140NS00033_26B0000_000