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Entscheidung 14 Ns 36/12y×

Entscheidung 14 Ns 36/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns36/12y

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Ibrahim R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, AZ 17 U 55/12p des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Kitzbühel wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner überwiegend leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 17 f) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben (ON 2 S 1), nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Textnummer

E101209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00036.12Y.0613.000

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120613_OGH0002_0140NS00036_12Y0000_000