Entscheidung 14 Ns 36/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Ibrahim R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 17 U 55/12p des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Ibrahim R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, AZ 17 U 55/12p des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Kitzbühel wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner überwiegend leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 17 f) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben (ON 2 S 1), nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Kitzbühel wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner überwiegend leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 17 f) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben (ON 2 S 1), nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00036.12Y.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJT_20120613_OGH0002_0140NS00036_12Y0000_000