Entscheidung 14 Ns 36/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen * Z* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 23/24p des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen * Z* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 23/24p des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Favoriten delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00036.24S.0626.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
JJT_20240626_OGH0002_0140NS00036_24S0000_000