Entscheidung 14 Ns 37/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * K* im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr gestellten Antrag auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * K* im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr gestellten Antrag auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Delegierung ist nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens möglich (§ 39 Abs 1 erster Satz StPO), wobei ein darauf bezogener Antrag nur der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zusteht (§ 39 Abs 2 erster Satz StPO). [1] Delegierung ist nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens möglich (Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO), wobei ein darauf bezogener Antrag nur der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zusteht (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StPO).
[2] Der Antrag des * K*, dessen Fortführungsantrag im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr zurückgewiesen worden war, weil er sich auf eine (zu AZ 1 St 88/21a der Staatsanwaltschaft Steyr) gemäß § 35c StAG zurückgelegte Anzeige bezogen hat, war daher zurückzuweisen. [2] Der Antrag des * K*, dessen Fortführungsantrag im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr zurückgewiesen worden war, weil er sich auf eine (zu AZ 1 St 88/21a der Staatsanwaltschaft Steyr) gemäß Paragraph 35 c, StAG zurückgelegte Anzeige bezogen hat, war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00037.22K.0421.000
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220421_OGH0002_0140NS00037_22K0000_000