Entscheidung 14 Ns 39/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 41/26f des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 41/26f des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierungsantrag des Privatanklägers nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Ein solcher ist auch amtswegig nicht auszumachen. Der Delegierungsantrag des Privatanklägers nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Ein solcher ist auch amtswegig nicht auszumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00039.26K.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260625_OGH0002_0140NS00039_26K0000_000