Entscheidung 14 Ns 4/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Constantin-Thomas R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 50/10x des Bezirksgerichts Wr. Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Constantin-Thomas R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 50/10x des Bezirksgerichts Wr. Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung kommt mangels begründeten Antrags (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht in Betracht. Delegierungsgründe iSd § 39 Abs 1 StPO sind im Übrigen nicht ersichtlich.Eine Delegierung kommt mangels begründeten Antrags (Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht in Betracht. Delegierungsgründe iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO sind im Übrigen nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00004.12T.0206.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120206_OGH0002_0140NS00004_12T0000_000