Entscheidung 14 Ns 41/18t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.07.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Cornel-Radu B***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 13 Hv 32/18d, des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Cornel-Radu B***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 13 Hv 32/18d, des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des (mittlerweile berufstätigen) Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.Der Wohnort des (mittlerweile berufstätigen) Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00041.18T.0730.000
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180730_OGH0002_0140NS00041_18T0000_000