[5] Nach § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Nach Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden.
[6] § 37 Abs 3 StPO gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. Die damit erforderliche (vgl auch § 4 Abs 2 StPO) Rechtswirksamkeit eines Strafantrags kommt in diesen Verfahren nicht in einem förmlichen Beschluss zum Ausdruck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, also in der Anordnung der Hauptverhandlung (§ 450 StPO; Wiederin, WK-StPO § 4 Rz 65 ff, 73). Darunter ist jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Darunter fallen nicht nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Verfügungen auf „Anordnung der Hauptverhandlung“, sondern auch sonstige Prozesshandlungen, etwa die Übermittlung der Akten an ein anderes Gericht zwecks Verfahrensverbindung (RIS-Justiz RS0132157 [T1]). Paragraph 37, Absatz 3, StPO gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. Die damit erforderliche vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 2, StPO) Rechtswirksamkeit eines Strafantrags kommt in diesen Verfahren nicht in einem förmlichen Beschluss zum Ausdruck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, also in der Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 450, StPO; Wiederin, WK-StPO Paragraph 4, Rz 65 ff, 73). Darunter ist jedes Verhalten des Gerichts zu verstehen, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Darunter fallen nicht nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Verfügungen auf „Anordnung der Hauptverhandlung“, sondern auch sonstige Prozesshandlungen, etwa die Übermittlung der Akten an ein anderes Gericht zwecks Verfahrensverbindung (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[7] Der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten beim Bezirksgerichts St. Pölten zu AZ 16 U 148/26x eingebrachte Strafantrag wurde demnach mit dessen Verfügung vom 15. Mai 2026, das Verfahren dem Landesgericht Wels zur Verbindung mit dem dort zu AZ 7 Hv 44/25t anhängigen zu überweisen, rechtswirksam.
[8] Verbindung der beiden Verfahren wäre ungeachtet der Abbrechung des beim Landesgericht Wels geführten Verfahrens nach § 427 Abs 2 zweiter Satz iVm § 197 Abs 1 StPO (ON 1.4) geboten gewesen, weil diese weder an der Anhängigkeit eines Verfahrens noch an dessen Zusammenhang mit einem anderen Verfahren etwas ändert (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 14 und § 197 Rz 2). Vom Landesgericht Wels ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind für die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Verbindung der beiden Verfahren wäre ungeachtet der Abbrechung des beim Landesgericht Wels geführten Verfahrens nach Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz eins, StPO (ON 1.4) geboten gewesen, weil diese weder an der Anhängigkeit eines Verfahrens noch an dessen Zusammenhang mit einem anderen Verfahren etwas ändert vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 14 und Paragraph 197, Rz 2). Vom Landesgericht Wels ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind für die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung.
[9] Da es sich bei den hier beteiligten Gerichten um solche „verschiedener Ordnung“ handelt, kommt das verbundene Verfahren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach § 37 Abs 2 erster Fall StPO dem höherrangigen Landesgericht Wels zu. Da es sich bei den hier beteiligten Gerichten um solche „verschiedener Ordnung“ handelt, kommt das verbundene Verfahren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Fall StPO dem höherrangigen Landesgericht Wels zu.