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Entscheidung 14 Ns 44/10x×

Entscheidung 14 Ns 44/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns44/10x

Entscheidungsdatum

13.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Hautz in der Strafsache gegen Serghei N***** (alias Igor T*****) und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB, und anderer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 108/10s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 21 Bs 224/10k, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgeleitet, vorerst über die in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer im Verfahren AZ 143 Hv 108/10s des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien unter anderem dem angeblich am 15. Dezember 1992 geborenen Igor T***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und als Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 48). Ein Einspruch der Angeklagten dagegen liegt nicht vor.

Nach Zustellung der Anklageschrift erfolgte seitens der Bundespolizeidirektion Wien die Verständigung, dass laut Schreiben der Interpol Chisinau die wahre Identität des Igor T***** „Serghei N*****, geboren am 29. 9. 1989“, laute und „eine Umspeicherung im EKIS“ bereits veranlasst worden sei (ON 53).

Die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts traf daraufhin die Verfügung: „Aktendeckel u. Reg. berichtigen: Angekl. Igor T*****, geb. 15. 12. 1992 = tats. Serghei N*****, geb. 29. 9. 1989 in Pascani/Moldawien“ und legte den Akt wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 213, Absatz 6, (zu ergänzen: zweiter und dritter Satz) StPO dem Oberlandesgericht Wien vor (ON 1 S 27). Von diesem wurde der Akt - nach Einholung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es dies dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO).

Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von Paragraph 215, StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO oder Vorlage nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt.

Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (RIS-Justiz RS0124585). Da eine Prüfung der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe durch das Oberlandesgericht Wien bislang nicht erfolgte, waren diesem die Akten mit entsprechendem Auftrag zurückzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, in welchem Alter der Angeklagte die Tat begangen hat (oder haben soll) oder wie alt er im Zeitpunkt bestimmter Verfahrensschritte ist, vom jeweiligen Entscheidungsträger nach Würdigung der vorliegenden Beweise - ohne Bindung nachfolgend entscheidender Justizorgane entschieden werden muss vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph eins, Rz 8 f). Demnach wird vom Oberlandesgericht Wien unter Berücksichtigung des Umstands, dass aus dem Bericht ON 53 nicht hervorgeht, aufgrund welcher erkennungsdienstlicher Daten von einer Identität der Personen ausgegangen wird, Igor T***** (alias Serghei N*****) bisher mit dem Inhalt des Berichts nicht konfrontiert und außerdem mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2009, AZ 163 Hv 82/09p (ON 6 S 39), als Jugendlicher verurteilt worden ist, zu beurteilen sein, ob eine Anklage wegen einer Jugendstraftat vorliegt.

Textnummer

E94835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140NS00044.10X.0813.000

Im RIS seit

19.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20100813_OGH0002_0140NS00044_10X0000_000

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