Entscheidung 14 Ns 44/26w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* ua wegen des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 65 Hv 38/26k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Drittangeklagten * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* ua wegen des Vergehens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 65 Hv 38/26k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Drittangeklagten * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Gleiches gilt für die Behauptung einer bis 29. Mai 2026 bestandenen Arbeitsunfähigkeit. Die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Gleiches gilt für die Behauptung einer bis 29. Mai 2026 bestandenen Arbeitsunfähigkeit.
[2] Eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (vgl RIS-Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht. Eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung vergleiche RIS-Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00044.26W.0715.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0140NS00044_26W0000_000