Entscheidung 14 Ns 46/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. als weitere Richter in der Strafsache gegen * E* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 3 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 89/22p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. als weitere Richter in der Strafsache gegen * E* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 3 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 89/22p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00046.23K.0605.000
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230605_OGH0002_0140NS00046_23K0000_000