Entscheidung 14 Ns 49/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über den Antrag des Betroffenen auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über den Antrag des Betroffenen auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld“ wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, AZ 14 Os 41/19i, zurückgewiesen. Der gegen die Anordnung der Unterbringung gerichteten Berufung des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge gegeben.
Der vom Betroffenen selbst verfasste Antrag auf „a.o. Wiederaufnahme zu … LG Wien 22 Hv 7/18h“ vom 23. Juli 2019 war – ohne meritorische Prüfung – abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO).Der vom Betroffenen selbst verfasste Antrag auf „a.o. Wiederaufnahme zu … LG Wien 22 Hv 7/18h“ vom 23. Juli 2019 war – ohne meritorische Prüfung – abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00049.19W.0903.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2019
Dokumentnummer
JJT_20190903_OGH0002_0140NS00049_19W0000_000