Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Ns 5/17x×

Entscheidung 14 Ns 5/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns5/17x

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Fabian A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 8 U 19/14w des Bezirksgerichts Neunkirchen über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0129146). Im Hinblick auf die bisher nicht geständige Verantwortung des Antragstellers (ON 2 S 5) ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Tatopfers nicht auszuschließen.

Textnummer

E117217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00005.17X.0126.000

Im RIS seit

03.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170126_OGH0002_0140NS00005_17X0000_000