Entscheidung 14 Ns 5/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Fabian A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 8 U 19/14w des Bezirksgerichts Neunkirchen über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Fabian A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 8 U 19/14w des Bezirksgerichts Neunkirchen über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0129146). Im Hinblick auf die bisher nicht geständige Verantwortung des Antragstellers (ON 2 S 5) ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Tatopfers nicht auszuschließen.Der Delegierungsantrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0129146). Im Hinblick auf die bisher nicht geständige Verantwortung des Antragstellers (ON 2 S 5) ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Tatopfers nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00005.17X.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJT_20170126_OGH0002_0140NS00005_17X0000_000