Entscheidung 14 Ns 50/12g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Benjamin B***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG, AZ 28 U 362/05x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Benjamin B***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG, AZ 28 U 362/05x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Delegierungsgründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO wurden im - gänzlich unbegründet gebliebenen - Antrag (ON 1 S 3a; vgl aber § 39 Abs 2 letzter Halbsatz StPO) nicht genannt und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegt, stellt allein - auch unter Berücksichtigung einer allenfalls notwendigen Vorführung zur Hauptverhandlung (vgl aber ON 21 iVm ON 1 S 32) -
keinen solchen wichtigen Grund dar.Delegierungsgründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO wurden im - gänzlich unbegründet gebliebenen - Antrag (ON 1 S 3a; vergleiche aber Paragraph 39, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO) nicht genannt und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegt, stellt allein - auch unter Berücksichtigung einer allenfalls notwendigen Vorführung zur Hauptverhandlung vergleiche aber ON 21 in Verbindung mit ON 1 S 32) -, keinen solchen wichtigen Grund dar.
Im Hinblick darauf konnte die Einholung einer Äußerung des Angeklagten, der die - ihm nicht nachweislich zur Kenntnis gebrachte - entsprechende schriftliche Aufforderung des Gerichts (ON 1 S 3b verso) unbeantwortet ließ (vgl aber § 590 Abs 1 GeO) unterbleiben. Ihm steht es frei, seinerseits einen (begründeten) Delegierungsantrag zu stellen.Im Hinblick darauf konnte die Einholung einer Äußerung des Angeklagten, der die - ihm nicht nachweislich zur Kenntnis gebrachte - entsprechende schriftliche Aufforderung des Gerichts (ON 1 S 3b verso) unbeantwortet ließ vergleiche aber Paragraph 590, Absatz eins, GeO) unterbleiben. Ihm steht es frei, seinerseits einen (begründeten) Delegierungsantrag zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00050.12G.0822.000
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120822_OGH0002_0140NS00050_12G0000_000