Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Ns 50/12g×

Entscheidung 14 Ns 50/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns50/12g

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Benjamin B***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG, AZ 28 U 362/05x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Delegierungsgründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO wurden im - gänzlich unbegründet gebliebenen - Antrag (ON 1 S 3a; vergleiche aber Paragraph 39, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO) nicht genannt und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegt, stellt allein - auch unter Berücksichtigung einer allenfalls notwendigen Vorführung zur Hauptverhandlung vergleiche aber ON 21 in Verbindung mit ON 1 S 32) -, keinen solchen wichtigen Grund dar.

Im Hinblick darauf konnte die Einholung einer Äußerung des Angeklagten, der die - ihm nicht nachweislich zur Kenntnis gebrachte - entsprechende schriftliche Aufforderung des Gerichts (ON 1 S 3b verso) unbeantwortet ließ vergleiche aber Paragraph 590, Absatz eins, GeO) unterbleiben. Ihm steht es frei, seinerseits einen (begründeten) Delegierungsantrag zu stellen.

Textnummer

E101752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00050.12G.0822.000

Im RIS seit

23.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_0140NS00050_12G0000_000