Entscheidung 14 Ns 53/11x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 83 Abs 1, 127 StGB, AZ 32 U 24/11x des Bezirksgerichts Donaustadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB, AZ 32 U 24/11x des Bezirksgerichts Donaustadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil der Angeklagte keine Delegierungsgründe geltend gemacht hat (vgl § 39 Abs 2 StPO), die Zeugin Susanne L***** ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt hat und im Übrigen keine Hinweise für die Zulässigkeit der Vernehmung dieser Zeugin iSd § 247a Abs 1 StPO aktenkundig sind.Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil der Angeklagte keine Delegierungsgründe geltend gemacht hat vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, StPO), die Zeugin Susanne L***** ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt hat und im Übrigen keine Hinweise für die Zulässigkeit der Vernehmung dieser Zeugin iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, StPO aktenkundig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00053.11X.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110901_OGH0002_0140NS00053_11X0000_000