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Entscheidung 14 Ns 53/11x×

Entscheidung 14 Ns 53/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns53/11x

Entscheidungsdatum

01.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB, AZ 32 U 24/11x des Bezirksgerichts Donaustadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil der Angeklagte keine Delegierungsgründe geltend gemacht hat vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, StPO), die Zeugin Susanne L***** ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt hat und im Übrigen keine Hinweise für die Zulässigkeit der Vernehmung dieser Zeugin iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, StPO aktenkundig sind.

Textnummer

E98375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00053.11X.0901.000

Im RIS seit

05.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110901_OGH0002_0140NS00053_11X0000_000