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Entscheidung 14 Ns 55/11s×

Entscheidung 14 Ns 55/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns55/11s

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Rene W***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 288, Absatz eins und 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 128/11t des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich, womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E98434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00055.11S.0907.000

Im RIS seit

09.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110907_OGH0002_0140NS00055_11S0000_000