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Entscheidung 14 Ns 55/25m×

Entscheidung 14 Ns 55/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns55/25m

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen der Vergehen sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Über den Antrag auf Delegierung aus Befangenheitsüberlegungen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 14 Ns 21/25m entschieden. Neue Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO nennt der nunmehrige Antrag nicht.

Textnummer

E145425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00055.25M.0826.000

Im RIS seit

28.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250826_OGH0002_0140NS00055_25M0000_000