Entscheidung 14 Ns 55/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen der Vergehen sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen der Vergehen sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über den Antrag auf Delegierung aus Befangenheitsüberlegungen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 14 Ns 21/25m entschieden. Neue Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt der nunmehrige Antrag nicht. [1] Über den Antrag auf Delegierung aus Befangenheitsüberlegungen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 14 Ns 21/25m entschieden. Neue Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO nennt der nunmehrige Antrag nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00055.25M.0826.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250826_OGH0002_0140NS00055_25M0000_000