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Entscheidung 14 Ns 58/11g×

Entscheidung 14 Ns 58/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns58/11g

Entscheidungsdatum

08.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich U***** wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Ausführung und Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ und den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2007, AZ 20 Hv 88/07d-71, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die „Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2007, AZ 20 Hv 88/07d-71, wurde Friedrich U***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Die dagegen gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste Eingabe vom 1. September 2011 war, weil die Legitimation zur Ergreifung der in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe jeweils ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (Paragraphen 23, Absatz eins, 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zurückzuweisen, im Umfang des Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme - ohne meritorische Prüfung - abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).

Die unter einem erfolgte „Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ gegen das oben bezeichnete Urteil (und ersichtlich den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Mai 2011, AZ 10 Bs 83/11y, mit dem der Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung mehrerer Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben worden war) wurde zuständigkeitshalber der Generalprokuratur übermittelt.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00058.11G.1108.000

Im RIS seit

21.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111108_OGH0002_0140NS00058_11G0000_000