Entscheidung 14 Ns 59/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, (Paragraph 117, Absatz 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der beantragten Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS-Justiz RS0134063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00059.26A.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung