Entscheidung 14 Ns 6/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Kurt W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 52/17t des Bezirksgerichts Horn, über den „Einspruch“ der Christine W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2019, AZ 11 Bl 35/18g, sowie deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Kurt W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 52/17t des Bezirksgerichts Horn, über den „Einspruch“ der Christine W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2019, AZ 11 Bl 35/18g, sowie deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ und der Antrag auf „Wiedereinsetzung in den anfänglichen Stand“ werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Landesgericht Krems an der Donau der (rechtzeitig erhobenen) Berufung des Angeklagten Kurt W***** gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 25. Juli 2018, GZ 5 U 52/17t-36, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Einspruch“ der – soweit ersichtlich nur als Zeugin am Verfahren beteiligten – Christine W***** war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Landesgerichte über eine gemäß §§ 463, 464 und 478 StPO an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 StPO).Der dagegen erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Einspruch“ der – soweit ersichtlich nur als Zeugin am Verfahren beteiligten – Christine W***** war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Landesgerichte über eine gemäß Paragraphen 463, 464 und 478 StPO an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, StPO).
Ebenso war mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den (gemeint:) vorigen Stand zu verfahren, weil ein solcher nur den Beteiligten des (hier: Haupt-)Verfahrens (§ 220 StPO) zusteht und zudem eine – hier nicht genannte – Fristversäumung im Sinn des § 364 Abs 1 erster Halbsatz StPO voraussetzt.Ebenso war mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den (gemeint:) vorigen Stand zu verfahren, weil ein solcher nur den Beteiligten des (hier: Haupt-)Verfahrens (Paragraph 220, StPO) zusteht und zudem eine – hier nicht genannte – Fristversäumung im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, erster Halbsatz StPO voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00006.19X.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JJT_20190305_OGH0002_0140NS00006_19X0000_000